Was übernimmt die KFZ Haftpflichtversicherung

Leistungen der KFZ Haftpflichtversicherung

Zulassungspflichtige Fahrzeuge müssen in Deutschland Kfz-Haftpflichtversichert sein. Dies bestimmt §1 im Pflichtversicherungsgesetz. Diese Pflichtversicherung deckt Schäden, die durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges schuldhaft einem Dritten entstanden sind.

Eine Sache für die Haftpflicht?

Eine Haftung tritt dann ein, wenn der Fahrer mit dem versicherten Fahrzeug beispielsweise einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht. Im Gegensatz zum allgemeinen Schadenersatzrecht ist dabei zu beachten, dass nicht der Fahrer, sondern ausschließlich das Fahrzeug versichert ist. Gemäß §7 des deutschen Straßenverkehrgesetzes haftet bei einem verschuldeten Schaden nicht nur der Fahrer, sondern auch der im Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief eingetragene Halter. Zudem geht von jedem Fahrzeug eine Betriebsgefahr aus, bei der den Fahrer keine Schuld treffen muss. Verliert das Kraftfahrzeug beispielsweise Öl und es kommt dadurch zu einem Schadensfall, so haftet dafür auch der Halter des Fahrzeuges mit der KFZ Haftpflichtversicherung. Man spricht in solchen Fällen von einer Gefährdungshaftung, die ebenfalls zu dem Leistungsumfang der Versicherung zählt.

Der Leistungsumfang einer KFZ-Haftpflichtversicherung

Zu den Leistungen, die von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges übernommen werden, zählen zudem alle Personenschäden Dritter. Das heißt, sowohl die Heilungskosten als auch das Schmerzensgeld wird von der Versicherung übernommen. Sollten die Schäden ursächlich für eine Invalidität sein, so ist die Versicherung auch verpflichtet, eine Rentenzahlung zu übernehmen. Ebenso übernimmt die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges reine Vermögensschäden und auch sämtliche Sachschäden. Dazu zählen die Reparaturen an anderen Fahrzeugen ebenso wie auch die an Objekten. Fährt ein Fahrzeug also gegen eine Leitplanke, eine Hauswand oder dergleichen, so muss dessen Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren.

Nicht versichert ist allerdings der Schaden am eigenen Fahrzeug, dafür würde die Kasko Versicherung aufkommen müssen. Diese muss extra abgeschlossen werden, in Kombination mit der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges. Die Kasko ist allerdings keine Pflichtversicherung, sondern jeder kann selbst entscheiden, ob er diese für sein Fahrzeug abschließt oder eben nicht.

Wichtig zu wissen ist, dass die Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung auch die Kosten für ein in Auftrag gegebenes Gutachten übernehmen muss. Denn gerade bei Sachschäden ist es wichtig, dass ein Sachverständiger den Schaden begutachtet und die Schadenshöhe genau festlegt. Auch einen Anwalt muss die gegnerische Versicherung bezahlen, da ein Laie ja nicht wissen kann, welche Ansprüche er wirklich geltend machen könnte.

Die Kosten für den Gutachter

Wer als Geschädigter Leistungen aus der Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges in Anspruch nehmen möchte, der hat auch einen Anspruch auf einen Gutachter aus Düsseldorf. Denn der Umfang der Ansprüche gegen die Versicherung ist von einem Laien nicht absehbar. Ein fachgerechtes Unfallgutachten muss von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt werden, wenn es von dieser beauftragt wurde. Ein Sachverständiger aus Neuss oder Ratingen erstellt ein detailliertes Gutachten entweder im Auftrag der Versicherungsgesellschaft oder im Auftrag des Unfallbeteiligten. Die Kosten zu übernehmen, das gehört zu den Leistungen Haftpflicht für Fahrzeuge, allerdings nur dann, wenn dieser nicht in eigenem Auftrag ermittelt. Möchte man also seinen eigenen Gutachter in Düsseldorf beauftragen, zahlt man diesen zuerst einmal selbst. Möglich ist es, diese Kosten später dann, beispielsweise im Rahmen eines Prozesses, auf den Antragsgegner zu übertragen.

Warum die Leistungen der Haftpflichtversicherung so wichtig sind

Alle Fahrzeug-Haftpflichtversicherungen haben eine sogenannte Regulierungsvollmacht. Das heißt, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht einverstanden sein sollte, kann die Versicherung den Schaden übernehmen. Wichtig ist auch, der Geschädigte kann die gegnerische Versicherung nach §115 Abs. 1 Nr.1 VVG direkt in Anspruch nehmen. Er muss seine Forderungen also nicht gegen den Halter direkt geltend machen. Das ist ein sehr bedeutender Aspekt, da man sonst ja bei einer Zahlungsunfähigkeit des Halters unter Umständen leer ausgehen könnte, obwohl man im Recht ist.